AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der Fa. FMB me. Frank Schmitt


1. Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2 Sie dienen zur Verwendung gegenüber:

• einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

• juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, die vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


3. Preise

3.1 Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und/oder Verladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Die Verpackung wird nur bei spezieller schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen und vergütet.


4. Umfang der Lieferung

Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Umfang der Lieferung, im Falle unseres Angebots mit Bestimmung einer Annahmefrist und Annahme innerhalb dieser Frist durch den Besteller unser Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind an uns frei Zahlstelle zu leisten. Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage 2%, 30 Tage netto, bei Bauleistungen gem. VOB 18 Tage netto, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Reine Lohnarbeiten, d.h. z. B. bei Materialbeistellung durch den Besteller oder bei reiner Montagetätigkeit, sind sofort rein netto ohne Abzug zahlbar.

5.2 Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3 Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeliefert, so erfolgt die Rechnungsstellung ebenfalls in Teilrechnungen wobei das jeweilige Zahlungsziel der Teilrechnung auf dem Liefertag der jeweiligen Teillieferung basiert.


6. Lieferzeit und Lieferverzögerung

6.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Sie beginnt erst, sobald alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten geklärt und der Besteller alle ihm vor der Auftragsausführung obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn wir haben die Verzögerung zu vertreten. 

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,3 %, im ganzen aber höchstens 3 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinaus gehende Schäden werden nur in den Fällen der Ziffer 12 ersetzt.

6.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.


7. Versand und Gefahrenübergang

7.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Jede Gefahr geht spätestens dann auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers decken wir auf seine Kosten Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken ein.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; auf Wunsch des Bestellers sind wir jedoch verpflichtet, auf seine Kosten den Versicherungsschutz einzudecken, welchen er verlangt.

7.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 11 entgegenzunehmen.

7.4 Teillieferungen sind zulässig.


8. Probelieferungen

Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Probezeit als auf feste Rechnung zu unseren vorstehenden Bedingungen übernommen, sofern nicht ausdrücklich gegenteilige schriftliche Vereinbarungen bestehen oder die Rücksendung der Waren unmittelbar mit Ablauf der Probezeit erfolgt.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Verkauft der Besteller die Ware vor deren Bezahlung weiter, so tritt er bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises alle Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab.

9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

9.3 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Die Ansprüche des Bestellers gegen die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt an uns abgetreten.
9.4 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die dabei anfallenden Transport-, Lager- und Demontagekosten trägt der Besteller. Wir sind nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

9.6. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir Vom Vertrag zurückgetreten sind.

9.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


10. Untersuchungs- und Rügepflicht

10.1 Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns gegenüber binnen einer Woche ab Entgegennahme der Ware schriftlich ausdrücklich diesen Mangel zu rügen.

10.2 Unterlässt der Besteller die Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Mängelrüge schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Mangels binnen einer Woche nach der Erkennbarkeit des betreffenden Mangels erfolgen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

10.3 Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 10.4 Wir werden uns auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels bereits ausdrücklich anerkannt haben oder sofern wir für vorsätzliches Verhalten haften.


11. Mängelhaftung

11.1 Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser den ihm nach Ziffer 10 dieser Bedingungen obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten frist- und ordnungsgemäß nachgekommen ist.

11.2 Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel an einer Lieferung oder Leistung bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Sachmangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend insgesamt „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Anzeige eines Sachmangels hat durch den Besteller schriftlich zu erfolgen.
Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang des Liefergegenstandes. Die Verjährung ist bei der Vornahme von Nachbesserungshandlungen vom Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Mängelrüge bei uns bis zur Vollendung bzw. zum vollständigen Fehlschlagen der Nachbesserung lediglich gehemmt. Die Mängelhaftungsfrist des § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Erstellung von Bauwerken bleibt unberührt.

11.3 Wir haften nicht für Mängel aufgrund von Lieferungen bzw. Leistungen des Bestellers oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.

11.4 Zur Nachbesserung ist uns vom Besteller in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Bei vollständigem Fehlschlagen der Nachbesserung trotz dreimaliger Versuche durch uns bleibt es dem Besteller vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der Besteller kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen, wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind oder wenn ein dringender Notfall (Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) vorliegt; in diesem Fall hat der Besteller uns umgehend, möglichst vorab zu verständigen. Sonstige, auch gesetzliche Mängelhaftungs- oder Ersatzansprüche sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen, sofern wir nicht für vorsätzliches Handeln haften; für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 12 dieser Bedingungen.


12. Sonstige Haftung; Haftungsausschluss; Rücktritt

12.1 Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

12.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung.

12.3 Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 12.1 hinausgehen, stellt der Besteller uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei.

12.4 Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, des Haftpflichtgesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes und vergleichbarer Regelungen bleibt unberührt.

12.5 Der Besteller ist vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Bedingungen zum Rücktritt nur berechtigt, sofern eine von uns zu vertretende vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung vorliegt; besteht diese in von uns zu vertretenden Mängeln, gilt für die Rücktrittsrechte des Bestellers ausschließlich Ziffer 11 dieser Bedingungen.


13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

13.1 Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages ergebenden Streitigkeiten ist Gemünden / Felda, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

13.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

13.3 Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Stand 06/2022

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