AGB

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen 
der Fa. FMB me. Frank Schmitt


1. Gel­tung

1.1 Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen aus gegen­wär­ti­gen und zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen.

1.2 Sie die­nen zur Ver­wen­dung gegen­über:

• einer Per­son, die bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen oder beruf­li­chen Tätig­keit han­delt (Unter­neh­mer);

• juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen. 

1.3 Abwei­chende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergän­zende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Bestel­lers wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt.


2. Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

2.1 Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend hin­sicht­lich Preis- und Lie­fe­rungs­mög­lich­keit. Ein Ver­trag kommt man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung — mit unse­rer schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung zustande.

2.2 Die zu dem Ange­bot gehö­ri­gen Unter­la­gen wie Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Gewichts- und Maß­an­ga­ben sind nur annä­hernd maß­ge­bend, soweit sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind. An Kos­ten­an­schlä­gen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor; sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den. Wir sind ver­pflich­tet, die vom Bestel­ler als ver­trau­lich bezeich­nete Pläne nur mit des­sen Zustim­mung Drit­ten zugäng­lich zu machen.


3. Preise

3.1 Unsere Preise gel­ten man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und/oder Ver­la­dung. Zu den Prei­sen kommt die Umsatz­steuer in der jewei­li­gen gesetz­li­chen Höhe hinzu.

3.2 Die Ver­pa­ckung wird nur bei spe­zi­el­ler schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung zurück­ge­nom­men und ver­gü­tet.


4. Umfang der Lie­fe­rung

Unsere schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung ist maß­ge­bend für den Umfang der Lie­fe­rung, im Falle unse­res Ange­bots mit Bestim­mung einer Annah­me­frist und Annahme inner­halb die­ser Frist durch den Bestel­ler unser Ange­bot. Neben­ab­re­den und Ände­run­gen bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung.


5. Zah­lungs­be­din­gun­gen

5.1 Die Zah­lun­gen sind an uns frei Zahl­stelle zu leis­ten. Unsere Rech­nun­gen sind zahl­bar 10 Tage 2%, 30 Tage netto, bei Bau­leis­tun­gen gem. VOB 18 Tage netto, sofern keine ande­ren Zah­lungs­be­din­gun­gen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Reine Lohn­ar­bei­ten, d.h. z. B. bei Mate­ri­al­bei­stel­lung durch den Bestel­ler oder bei rei­ner Mon­ta­ge­tä­tig­keit, sind sofort rein netto ohne Abzug zahl­bar.

5.2 Das Recht Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten oder mit Gegen­an­sprü­chen auf­zu­rech­nen, steht dem Bestel­ler nur inso­weit zu, als seine Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

5.3 Wird ein Auf­trag in Teil­lie­fe­run­gen aus­ge­lie­fert, so erfolgt die Rech­nungs­stel­lung eben­falls in Teil­rech­nun­gen wobei das jewei­lige Zah­lungs­ziel der Teil­rech­nung auf dem Lie­fer­tag der jewei­li­gen Teil­lie­fe­rung basiert.


6. Lie­fer­zeit und Lie­fer­ver­zö­ge­rung

6.1 Die Lie­fer­zeit ergibt sich aus den Ver­ein­ba­run­gen der Ver­trags­par­teien. Sie beginnt erst, sobald alle kauf­män­ni­schen und tech­ni­schen Ein­zel­hei­ten geklärt und der Bestel­ler alle ihm vor der Auf­trags­aus­füh­rung oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so ver­län­gert sich die Lie­fer­frist ange­mes­sen, es sei denn wir haben die Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten. 

6.2 Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand das Werk ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft mit­ge­teilt ist.

6.3 Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ange­mes­sen bei Maß­nah­men im Rah­men von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­dere Streik und Aus­sper­rung sowie beim Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nisse, die außer­halb unse­res Wil­lens lie­gen, soweit sol­che Hin­der­nisse nach­weis­lich auf die Fer­tig­stel­lung oder Ablie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten.
Die vor­be­zeich­ne­ten Umstände sind auch dann von uns nicht zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ent­ste­hen. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nisse wer­den wir in wich­ti­gen Fäl­len dem Bestel­ler bald­mög­lichst mit­tei­len.

6.4 Wenn dem Bestel­ler wegen einer Ver­zö­ge­rung, die infolge unse­res Ver­schul­dens ent­stan­den ist, Scha­den erwächst, so ist er berech­tigt, eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu for­dern. Sie beträgt für jede volle Woche der Ver­spä­tung 0,3 %, im gan­zen aber höchs­tens 3 % vom Werte des­je­ni­gen Tei­les der Gesamt­lie­fe­rung, der infolge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht
ver­trags­ge­mäß benutzt wer­den kann. Dar­über hin­aus gehende Schä­den wer­den nur in den Fäl­len der Zif­fer 12 ersetzt.

6.5 Wird der Ver­sand auf Wunsch des Bestel­lers ver­zö­gert, so wer­den ihm, begin­nend einen Monat nach Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft, die durch die Lage­rung ent­stan­de­nen Kos­ten, bei Lage­rung in unse­rem Werk min­des­tens jedoch 0,5 % des Rech­nungs­be­tra­ges für jeden Monat berech­net. Wir sind jedoch berech­tigt, nach Set­zung und frucht­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Frist ander­wei­tig über den Lie­fer­ge­gen­stand zu ver­fü­gen und den Bestel­ler mit ange­mes­sen ver­län­ger­ter Frist zu belie­fern.

6.6 Die Ein­hal­tung der Lie­fer­frist setzt die Erfül­lung der Ver­trags­pflich­ten des Bestel­lers vor­aus. Soweit eine Abnahme zu erfol­gen hat, ist — außer bei berech­tig­ter Abnah­me­ver­wei­ge­rung — der Abnah­me­ter­min maß­ge­bend, Hilfs­weise die Mel­dung der Abnah­me­be­reit­schaft.


7. Ver­sand und Gefahren­über­gang

7.1 Unsere Lie­fe­run­gen erfol­gen ab Werk. Jede Gefahr geht spä­tes­tens dann auf den Bestel­ler über, wenn die Ware unser Werk ver­las­sen hat, und zwar auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder der Trans­port mit unse­ren eige­nen Beför­de­rungs­mit­teln durch­ge­führt wird. Auf Wunsch des Bestel­lers decken wir auf seine Kos­ten Ver­si­che­rungs­schutz gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Transport‑, Feuer- und Was­ser­schä­den sowie sons­tige ver­si­cher­bare Risi­ken ein.

7.2 Ver­zö­gert sich der Ver­sand infolge von Umstän­den, die der Bestel­ler zu ver­tre­ten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Bestel­ler über; auf Wunsch des Bestel­lers sind wir jedoch ver­pflich­tet, auf seine Kos­ten den Ver­si­che­rungs­schutz ein­zu­de­cken, wel­chen er ver­langt.

7.3 Ange­lie­ferte Gegen­stände sind, auch wenn sie unwe­sent­li­che Män­gel auf­wei­sen, vom Bestel­ler unbe­scha­det sei­ner Rechte aus Zif­fer 11 ent­ge­gen­zu­neh­men.

7.4 Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig.


8. Pro­be­lie­fe­run­gen

Pro­be­lie­fe­run­gen gel­ten nach Ablauf der ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit als auf feste Rech­nung zu unse­ren vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen über­nom­men, sofern nicht aus­drück­lich gegen­tei­lige schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen bestehen oder die Rück­sen­dung der Waren unmit­tel­bar mit Ablauf der Pro­be­zeit erfolgt.


9. Eigen­tums­vor­be­halt

9.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren bis zur Erfül­lung sämt­li­cher uns aus der Geschäfts­ver­bin­dung zuste­hen­den Ansprü­che vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Bestel­ler bezeich­nete Lie­fe­run­gen bezahlt ist. Ver­kauft der Bestel­ler die Ware vor deren Bezah­lung wei­ter, so tritt er bis zur vol­len Zah­lung des Kauf­prei­ses alle For­de­run­gen gegen seine Abneh­mer an uns ab.

9.2 Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auch auf die durch Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung unse­rer Ware ent­ste­hen­den Erzeug­nisse zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Bleibt bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung mit Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen, so erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­werte die­ser ver­ar­bei­te­ten Waren.

9.3 Wir sind berech­tigt, die Vor­be­halts­ware auf Kos­ten des Bestel­lers gegen Dieb­stahl, Bruch‑, Feuer‑, Was­ser- und sons­tige Schä­den zu ver­si­chern, sofern nicht der Bestel­ler selbst die Ver­si­che­rung nach­weis­lich abge­schlos­sen hat. Die Ansprü­che des Bestel­lers gegen die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft auf Ersatz­leis­tung wer­den hier­mit schon jetzt an uns abge­tre­ten.
9.4 Der Bestel­ler darf den Lie­fer­ge­gen­stand weder ver­äu­ßern, ver­pfän­den noch zur Siche­rung über­eig­nen. Bei Pfän­dun­gen sowie Beschlag­nahme oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen durch dritte Hand hat er uns unver­züg­lich davon zu benach­rich­ti­gen.

9.5 Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Bestel­lers, ins­be­son­dere bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir zur Rück­nahme nach Mah­nung berech­tigt und der Bestel­ler zur Her­aus­gabe ver­pflich­tet. Die dabei anfal­len­den Transport‑, Lager- und Demon­ta­ge­kos­ten trägt der Bestel­ler. Wir sind nach Rück­erhalt der Vor­be­halts­ware zu deren Ver­wer­tung befugt. Der Ver­wer­tungs­er­lös ist auf Ver­bind­lich­kei­ten des Bestel­lers — abzüg­lich ange­mes­se­ner Ver­wer­tungs­kos­ten — anzu­rech­nen. 

9.6. Auf­grund des Eigen­tums­vor­be­hal­tes kön­nen wir den Lie­fer­ge­gen­stand nur her­aus­ver­lan­gen, wenn wir Vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten sind.

9.7 Der Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens berech­tigt uns, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die sofor­tige Rück­gabe des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu ver­lan­gen.


10. Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht

10.1 Der Bestel­ler hat die Lie­fer­ge­gen­stände unver­züg­lich nach der Anlie­fe­rung zu unter­su­chen, soweit dies nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang tun­lich ist und, wenn sich ein Man­gel zeigt, uns gegen­über bin­nen einer Woche ab Ent­ge­gen­nahme der Ware schrift­lich aus­drück­lich die­sen Man­gel zu rügen.

10.2 Unter­lässt der Bestel­ler die Män­gel­rüge, so gilt die Ware als geneh­migt, es sei denn, dass es sich um einen Man­gel han­delt, der bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar war. Zeigt sich spä­ter ein sol­cher Man­gel, so muß die Män­gel­rüge schrift­lich und unter aus­drück­li­cher Nen­nung des Man­gels bin­nen einer Woche nach der Erkenn­bar­keit des betref­fen­den Man­gels erfol­gen; andern­falls gilt die Ware auch in Anse­hung die­ses Man­gels als geneh­migt.

10.3 Zur Erhal­tung der Rechte des Bestel­lers genügt die recht­zei­tige Absen­dung der Anzeige. 10.4 Wir wer­den uns auf diese Vor­schrif­ten nicht beru­fen, wenn der Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen wurde, wir unsere Ver­pflich­tung zur Besei­ti­gung eines Man­gels bereits aus­drück­lich aner­kannt haben oder sofern wir für vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten haf­ten.


11. Män­gel­haf­tung

11.1 Die Män­gel­haf­tungs­rechte des Bestel­lers set­zen vor­aus, daß die­ser den ihm nach Zif­fer 10 die­ser Bedin­gun­gen oblie­gen­den Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten frist- und ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.

11.2 Soweit ein von uns zu ver­tre­ten­der Sach­man­gel an einer Lie­fe­rung oder Leis­tung bei Gefahr­über­gang vor­liegt, sind wir nach unse­rer Wahl zur Sach­man­gel­be­sei­ti­gung oder zur Ersatz­lie­fe­rung (nach­fol­gend ins­ge­samt “Nach­bes­se­rung” genannt) berech­tigt. Die Anzeige eines Sach­man­gels hat durch den Bestel­ler schrift­lich zu erfol­gen.
Män­gel­an­sprü­che des Bestel­lers ver­jäh­ren inner­halb eines Jah­res nach Gefahr­über­gang des Lie­fer­ge­gen­stan­des. Die Ver­jäh­rung ist bei der Vor­nahme von Nach­bes­se­rungs­hand­lun­gen vom Zeit­punkt des Zugangs der schrift­li­chen Män­gel­rüge bei uns bis zur Voll­endung bzw. zum voll­stän­di­gen Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung ledig­lich gehemmt. Die Män­gel­haf­tungs­frist des § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB von fünf Jah­ren für Bau­werke, Bau­stoffe und Bau­teile sowie Pla­nungs- und Über­wa­chungs­leis­tun­gen bei der Erstel­lung von Bau­wer­ken bleibt unbe­rührt.

11.3 Wir haf­ten nicht für Män­gel auf­grund von Lie­fe­run­gen bzw. Leis­tun­gen des Bestel­lers oder Drit­ter, die weder unsere Erfül­lungs- noch Ver­rich­tungs­ge­hil­fen sind, und ebenso wenig für aus sol­chen Män­geln ent­ste­hende Schä­den.

11.4 Zur Nach­bes­se­rung ist uns vom Bestel­ler in der Män­gel­rüge eine ange­mes­sene Frist ein­zu­räu­men. Bei voll­stän­di­gem Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung trotz drei­ma­li­ger Ver­su­che durch uns bleibt es dem Bestel­ler vor­be­hal­ten, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder nach sei­ner Wahl Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen. Der Bestel­ler kann den Man­gel selbst oder durch Dritte besei­ti­gen las­sen, wenn wir mit der Nach­bes­se­rung in Ver­zug sind oder wenn ein drin­gen­der Not­fall (Gefähr­dung der Betriebs­si­cher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den) vor­liegt; in die­sem Fall hat der Bestel­ler uns umge­hend, mög­lichst vorab zu ver­stän­di­gen. Sons­tige, auch gesetz­li­che Män­gel­haf­tungs- oder Ersatz­an­sprü­che sind in die­sem Zusam­men­hang aus­ge­schlos­sen, sofern wir nicht für vor­sätz­li­ches Han­deln haf­ten; für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gilt Zif­fer 12 die­ser Bedin­gun­gen.


12. Sons­tige Haf­tung; Haf­tungs­aus­schluss; Rück­tritt

12.1 Unsere Haf­tung aus ver­trag­li­chen bzw. gesetz­li­chen Haf­tungs­grün­den wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher bzw. außer­ver­trag­li­cher Pflich­ten ist auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit beschränkt; dane­ben haf­ten wir auch für eine ein­fach fahr­läs­sige Ver­let­zung von für die Ver­trags­er­fül­lung wesent­li­chen und die Errei­chung des Ver­trags­zwecks sichern­den Kar­di­nal­pflich­ten. Im Falle der Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist unsere Haf­tung auf den unmit­tel­ba­ren Scha­den und der Höhe nach auf den jewei­li­gen Auf­trags­wert beschränkt, soweit die ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Schä­den nicht höher sind. Im letz­te­ren Fall ist die Haf­tung auf die ent­spre­chen­den nach Art und Höhe ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Schä­den beschränkt. Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei ein­fach fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Leben, Kör­per und/oder Gesund­heit.

12.2 Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen fin­den auf die Haf­tung unse­rer Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen ent­spre­chende Anwen­dung.

12.3 Von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen Drit­ter, die im ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit der Erfül­lung der ver­trag­li­chen Auf­ga­ben ent­ste­hen, und die über unsere Haf­tung oder die unse­rer Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen gemäß vor­ste­hen­der Rege­lung in Zif­fer 12.1 hin­aus­ge­hen, stellt der Bestel­ler uns und unsere Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen frei.

12.4 Die Haf­tung auf­grund zwin­gen­der gesetz­li­cher Vor­schrif­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes, des Haft­pflicht­ge­set­zes oder des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes und ver­gleich­ba­rer Rege­lun­gen bleibt unbe­rührt.

12.5 Der Bestel­ler ist vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen die­ser Bedin­gun­gen zum Rück­tritt nur berech­tigt, sofern eine von uns zu ver­tre­tende ver­trag­li­che oder gesetz­li­che Pflicht­ver­let­zung vor­liegt; besteht diese in von uns zu ver­tre­ten­den Män­geln, gilt für die Rück­tritts­rechte des Bestel­lers aus­schließ­lich Zif­fer 11 die­ser Bedin­gun­gen.


13. Gerichts­stand, Erfül­lungs­ort, Rechts­wahl

13.1 Gerichts­stand für alle sich aus und im Zusam­men­hang mit dem Abschluss die­ses Ver­tra­ges erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist Gemün­den / Felda, wenn der Bestel­ler Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist oder kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat. Wir sind auch berech­tigt, am Haupt­sitz des Bestel­lers zu kla­gen.

13.2 Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist unser Geschäfts­sitz Erfül­lungs­ort.

13.3 Auf den Ver­trag fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung.

Stand 06/2022

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